Bei Fahrzeugen aus dem Ausland kommt es vor, dass Bauartvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für Fahrzeugteile nicht eingehalten werden können. Für Abweichungen, die nur geringe Auswirkungen auf den Verkehr haben, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Sofern zusätzlich ein verkleinertes Kennzeichen erforderlich ist, muss auch dafür eine Ausnahme beantragt werden (siehe Kfz-Kennzeichen: Kleines Kennzeichen).
Auch für Sonderfahrzeuge mit besonderem Einsatzzweck können Abweichungen von bestehenden Zulassungsbestimmungen erforderlich sein. In einem bestimmten Rahmen sind Ausnahmen für solche Fahrzeuge ebenfalls möglich. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte direkt an die Sachbearbeiter.
Achtung: Das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
zusätzlich zu den Kosten der Zulassung: 70 Euro
Für Sonderfahrzeuge mit besonderem Einsatzzweck gelten andere Gebühren.
Bedenken Sie bitte, dass durch das zusätzliche Prüfverfahren Verzögerungen bei der Zulassung des Fahrzeugs entstehen können. Die Zulassung kann somit nicht immer am gleichen Tag erfolgen.
§ 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Ausnahmen von andersfarbigen Lichtquellen (insbesondere Blinker) können nicht erteilt werden. Diese sind nur für Reflektoren in begrenztem Umfang möglich.
Für sicherheitsrelevante Bauteile, zum Beispiel Bremsen, können Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn eine technische Etwa-Wirkung besteht.