Bei einigen importierten Fahrzeugen (zum Beispiel Pkw oder Lkw aus den USA oder Kanada) kann der vorhandene Platz für ein "normales" hinteres einzeiliges (520 x 110 Millimeter) oder zweizeiliges (280/340 x 200 Millimeter) Kennzeichenschild nicht ausreichen. Im entsprechenden Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eines amtlich anerkannten Sachverständigen sollte dann beispielsweise stehen: "Platz f. amtl. Kennz. hi. max. 320 mm x 150 mm". In diesen Fällen kann überwiegend (manchmal passt auch ein Kennzeichenschild der Größe 370 x 110 Millimeter) nur ein sogenanntes "Leichtkraftradschild" der Größe 240 x 130 Millimeter zugeteilt werden.
Dafür muss vor der Zulassung beim Fachdienst Verkehr eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragt werden (Gutachten bitte mitbringen). Falls im Gutachten ein Eintrag zum vorhandenen Platz für das hintere Kennzeichenschild fehlt und am Fahrzeug kein ausreichender Platz für ein "normales" Kennzeichenschild vorhanden ist, ist das Fahrzeug vor der Zulassung entweder bei der Zulassungsbehörde oder beim Fachdienst Verkehr vorzuführen. Alternativ kann das Fahrzeug auch beim amtlich anerkannten Sachverständigen vorgeführt werden, um eine Nachtragung im Gutachten zu erlangen. Beträgt der Platz für das hintere Kennzeichenschild 370 x 110 Millimeter, braucht das Fahrzeug nur bei der Zulassungsbehörde vorgeführt zu werden. In diesem Fall wird kein "Leichtkraftradschild" zugeteilt; somit entfällt auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahme von der Kennzeichengröße unabhängig von der Kennzeichenvergabe (Kennzeichennummer) erfolgt, jedoch an diese gebunden ist. Da die Kennzeichenvergabe immer an den Zulassungsbezirk gebunden ist, erfolgt auch die Entscheidung über die Kennzeichengröße nur für den jeweiligen Bezirk (hier: Stadt Delmenhorst).