Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Die erstmalige Zuteilung wird auf sechs Monate befristet. Wird das Kennzeichen beanstandungsfrei geführt, wird die Genehmigung unbefristet verlängert. Die Gültigkeit des roten Fahrzeugscheinheftes ist generell auf ein Jahr befristet.
§ 16 Absatz 3 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt
Für das rote Kennzeichen wird eine pauschale Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge festgesetzt.
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die antragstellende Person einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die antragstellende Person zuständige Stelle sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.