Kfz-Kennzeichen: Rotes 06er (Händler, Hersteller, Werkstätten)
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen roten Fahrzeugscheinheft zu verwenden, in das jedes genutzte Fahrzeug einzutragen ist. Jede Fahrt ist außerdem in einem Nachweisheft einzutragen.
Voraussetzungen:
Die Zuteilung eines roten Kennzeichens können nur Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten, Kfz-Hersteller und Kfz-Teilehersteller beantragen. Nach Eingang des Antrages auf Zuteilung wird geprüft, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Weiterhin ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich und es wird eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eingeholt.
Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
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Führungszeugnis der Belegart "0" des Inhabers oder Verantwortlichen
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Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens
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Gewerbeanmeldung
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Personalausweis oder Pass mit gültiger Meldebescheinigung
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bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen
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bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für rote Kennzeichen
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Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern Sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte
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SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt Bremen
Gebühren
Fristen
Die erstmalige Zuteilung wird auf sechs Monate befristet. Wird das Kennzeichen beanstandungsfrei geführt, wird die Genehmigung unbefristet verlängert. Die Gültigkeit des roten Fahrzeugscheinheftes ist generell auf ein Jahr befristet.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Absatz 3 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt
Hinweise
Für das rote Kennzeichen wird eine pauschale Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge festgesetzt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die antragstellende Person einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die antragstellende Person zuständige Stelle sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.