Bei der Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, geeignete Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.
Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.
Die Stellplätze müssen auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Sollten auf dem Grundstück die erforderlichen Einstellplätze nicht herzustellen sein, muss der Bauherr auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung Einstellplätze herstellen bzw. nachweisen und dies durch eine Baulasteintragung sichern.
Lassen sich notwendige Kfz-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass der Bauherr ausnahmsweise einen Geldbetrag an die Stadt zahlt. Dafür muss der Bauherr einen Antrag auf Stellplatzablösung stellen.