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Stellplatzablösung

Bei der Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, geeignete Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.

Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.

Die Stellplätze müssen auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Sollten auf dem Grundstück die erforderlichen Einstellplätze nicht herzustellen sein, muss der Bauherr auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung Einstellplätze herstellen bzw. nachweisen und dies durch eine Baulasteintragung sichern.

Lassen sich notwendige Kfz-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass der Bauherr ausnahmsweise einen Geldbetrag an die Stadt zahlt. Dafür muss der Bauherr einen Antrag auf Stellplatzablösung stellen.

Die Zahl der notwendigen Einstellplätze wird aufgrund der Art der Nutzung, der geplanten Nutzfläche und unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Gebäudes mit dem öffentlichen Personennahverkehr berechnet. Bei einer Nutzungsänderung muss der Stellplatzbedarf neu berechnet werden.

In der Ablösungssatzung der Stadt Delmenhorst sind drei Zonen im Stadtgebiet festgelegt, für die jeweils ein festgesetzter Betrag zur Ablösung zugrunde gelegt wird. Der Geldbetrag, den der Bauherr oder ein nach § 56 NBauO Verantwortlicher an die Stadt Delmenhorst dafür zu zahlen hat, dass er notwendige Einstellplätze ausnahmsweise nicht herzustellen braucht
(§ 47 Abs. 5 NBauO), wurde je Einstellplatz festgesetzt (siehe Gebühren).

Über die Möglichkeit der Ablösung von Stellplätzen wird im Bauantragsverfahren im Einzelfall unter Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs entschieden.

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