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Unterhaltsvorschuss

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • vollständiger aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters

Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahre:

  • Formular "Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren"
  • Schulbescheinigung
  • ggf. Ausbildungsvertrag und Nachweis über die Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Einkommensnachweise des betreuenden Elternteils

Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss herunterladen (Downloads / Links) und am PC ausfüllen. Dem unterschriebenen Antrag muss auch das unterschriebene Merkblatt beigefügt werden.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Hinweise

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.