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Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg

Gebühren

Die Ermahnung und die Verwarnung erfolgen gebührenpflichtig. Es fallen gem. Nr. 209 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Kosten in Höhe von 17,90 Euro sowie Auslagen für die Zustellung von zurzeit 3,45 Euro an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt) an und sind vom Punkteinhaber zu übernehmen.

Zahlungsart

Bar, per EC-Karte im Bürgerbüro oder per Überweisung. Wichtig ist, dass jeweils das Kassenzeichen (befindet sich auf dem entsprechenden Schreiben) bei der Einzahlung angegeben wird.

Fristen

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

Hinweise

Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.

Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Voraussetzungen

  • Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
  • Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Verfahrensablauf

Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.

  • Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
  • Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
  • Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.
  • Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, Sie von den bei Ihnen eingetragenen Punkten im Fahreignungsregister (FAER) bei den o. g. Punkteständen zu unterrichten. Eine Unterrichtung muss auch dann durch eine gebührenpflichtige Ermahnung (bei 4 bis 5 Punkten) bzw. Verwarnung (bei 6 bis 7 Punkten) erfolgen, wenn Sie Ihren Punktestand bereits wissen.