Kfz-Steuer
Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw, Wohnmobile und Lkw über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung von Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an die Finanzverwaltung, die in Niedersachsen seit 15. Februar 2014 vom Zoll übernommen worden ist. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt.
Für Sie ist grundsätzlich das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist. Das für Sie zuständige Hauptzollamt können Sie hier ermitteln.
Seit 1. Juli 2008 dürfen keine Fahrzeuge zugelassen werden, wenn Steuerrückstände bestehen. Gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 13. März 2008 darf die Zulassungsbehörde kein Fahrzeug mehr zulassen, wenn der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuerrückstände einschließlich Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge hat, die 5 Euro übersteigen.
Verfahren
Steuerrückstände sind ausschließlich an das zuständige Hauptzollamt zu entrichten. Über die Entrichtung stellt das jeweilige Hauptzollamt eine Bescheinigung aus, die der Zulassungsbehörde vorzulegen ist.
Eine Zahlung der Steuerrückstände an die Zulassungsbehörde ist nicht möglich. Bestreitet der Fahrzeughalter das Bestehen der festgestellten Rückstände, kommt eine Klärung nur durch das Hauptzollamt in Betracht. Die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandats reicht nicht aus.
Sind Steuerrückstände vorhanden, muss die Zulassungsbehörde den Vorgang abbrechen. Bitte prüfen Sie daher vor Ihrem Besuch der Zulassungsbehörde, ob Ihre Kfz-Steuern beglichen sind.
Zulassungen durch eine dritte Person
Soll das Fahrzeug durch eine dritte Person zugelassen werden, ist neben der Vollmacht für die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen vorzulegen, damit die Zulassungsbehörde die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der beauftragten Person mitteilen kann.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Hinweise
Mit welcher Höhe der Kfz-Steuer Sie rechnen müssen, erfahren Sie hier.
Vordrucke für die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie bei den Hauptzollämtern oder hier.
Hinweise zur Kfz-Steuer
Bei allgemeinen Fragen zur Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte an die Zentrale Auskunft Informations- und Wissensmanagement Zoll, Telefon (0351) 44834-550 oder E-Mail info.kraftstzollde.
Wenn Sie Fragen zu einem konkreten Steuerfall haben, wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Bremen, Konsul-Smidt-Straße 29, 28217 Bremen, Telefon (0421) 3897-1272. Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 8 bis 15 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag von 8 bis 17 Uhr.
Hinweise bei Kfz-Steuerrückständen
Bei Fragen zu Steuerrückständen wenden Sie sich bitte an das Hauptzollamt Osnabrück, Sachgebiet G - Vollstreckung, Stadtring 4, 48527 Nordhorn, Telefon (05921) 787-100, Fax (05921) 787-400 oder -403, E-Mail poststellehzanoh.bfinvde. Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr.
Bareinzahlungen können Sie bei der Nebenzollzahlstelle des Hauptzollamtes Bremen leisten, Zollamt Überseestadt, Hafenstraße 49, 28217 Bremen, Telefon (0421) 3897-0, E-Mail poststellehzahb.bfinvde. Sprechzeiten für Kfz-Steuer: Montag bis Freitag von 7.30 bis 16 Uhr. Dort erhalten Sie auch eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde", die für eine sofortige Zulassung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss.
Bankverbindung des Hauptzollamtes Bremen
Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel
IBAN: DE41 2000 0000 0020 0010 40
BIC: MARKDEF1200
Hinweise bei Verkauf des Fahrzeugs
Beachten Sie bitte beim Verkauf Ihres Fahrzeugs, dass die Kfz-Steuerpflicht seit Juni 2015 erst nach einer Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung des Fahrzeugs endet. Sie sollten daher Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Hinweise bei einem Kontowechsel
Wenn Sie Ihr Konto gewechselt haben, füllen Sie bitte ein neues SEPA-Lastschriftmandat aus (bitte das Kennzeichen nicht vergessen) und schicken dieses an das zuständige Hauptzollamt Bremen, Postfach 10 50 20, 28050 Bremen.
Verfahrensablauf
Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an die zuständige Stelle. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid von der zuständigen Stelle.