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Kfz-Steuer

Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw, Wohnmobile und Lkw über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.

Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung von Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Bei Anmeldung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer zu erteilen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Daten an die Finanzverwaltung, die in Niedersachsen seit 15. Februar 2014 vom Zoll übernommen worden ist. Über die Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie dann einen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt.

Für Sie ist grundsätzlich das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist. Das für Sie zuständige Hauptzollamt können Sie hier ermitteln.

Seit 1. Juli 2008 dürfen keine Fahrzeuge zugelassen werden, wenn Steuerrückstände bestehen. Gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 13. März 2008 darf die Zulassungsbehörde kein Fahrzeug mehr zulassen, wenn der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuerrückstände einschließlich Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge hat, die 5 Euro übersteigen.

Verfahren
Steuerrückstände sind ausschließlich an das zuständige Hauptzollamt zu entrichten. Über die Entrichtung stellt das jeweilige Hauptzollamt eine Bescheinigung aus, die der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. 

Eine Zahlung der Steuerrückstände an die Zulassungsbehörde ist nicht möglich. Bestreitet der Fahrzeughalter das Bestehen der festgestellten Rückstände, kommt eine Klärung nur durch das Hauptzollamt in Betracht. Die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandats reicht nicht aus.

Sind Steuerrückstände vorhanden, muss die Zulassungsbehörde den Vorgang abbrechen. Bitte prüfen Sie daher vor Ihrem Besuch der Zulassungsbehörde, ob Ihre Kfz-Steuern beglichen sind.

Zulassungen durch eine dritte Person
Soll das Fahrzeug durch eine dritte Person zugelassen werden, ist neben der Vollmacht für die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen vorzulegen, damit die Zulassungsbehörde die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der beauftragten Person mitteilen kann.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr