Pressemitteilung – 14. März 2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 16. März
Gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 gilt ab diesem Mittwoch, 16. März, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese bezieht sich nach Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter anderem auf ambulante oder (teil-)stationäre Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens sowie zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März der Leitung des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen.
Die Arbeitgeber beziehungsweise Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, das ab Mittwoch freigeschaltete Portal unter mebi-niedersachsen.de unverzüglich zur Meldung von Mitarbeitenden zu nutzen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach Paragraf 20a IfSG fallen. Meldungen per E-Mail an den Fachdienst Gesundheit der Stadt Delmenhorst werden nicht akzeptiert. Betroffene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer brauchen sich nicht selbstständig an den Fachdienst Gesundheit zu wenden.
Die entsprechende Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Paragrafen 20a IfSG hat die Stadt Delmenhorst heute, 14. März, veröffentlicht. Der komplette Text ist im aktuellen Amtsblatt nachzulesen.
Nr. 76|22 – tif