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Pressemitteilung - 31. März 2014

Brut- und Setzzeit: Hunde müssen an die Leine

Der Frühling ist da und einige Tierarten haben bereits Nachwuchs. Andere weibliche Tiere sind hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch am Boden brütende Vogelarten wie Enten, Gänse, Rebhühner, Fasane und Kiebitze beginnen jetzt mit der Brut.

Daher hat das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt.

Der Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz bittet Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre vierbeinigen Begleiter nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen. Zur freien Landschaft gehören nach § 2 des NWaldLG neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.

Streuende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.

Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, werden Hundehalter gebeten, ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.

In diesem Zusammenhang weist der Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz noch einmal darauf hin, dass nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen, da diese Orte in dieser Zeit die Lebensräume vieler Vogelarten beherbergen. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


Nr. 154/14 - tif

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