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Pressemitteilung - 20. Dezember 2013

Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern

Die Stadtverwaltung weist zu den bevorstehenden Feierlichkeiten zum Jahreswechsel, auf die Gefahren im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen hin. Zu beachten sind hierbei unter anderem die Vorschriften nach dem Sprengstoffrecht.

Minderjährigen dürfen lediglich pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, sogenanntes Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen und Zündplättchen, überlassen werden. Für die Silvesternacht bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen ab Sonnabend, 28. Dezember, in den Verkauf gehen.

Kleinfeuerwerk darf nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Allerdings gilt dies nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Darüber hinaus ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Mindestabstand von 100 Metern zu besonders brandempfindlichen Objekten wie Tankstellen, Reetdachhäusern und Zeltbauten einzuhalten.

Es wird zudem dringend empfohlen, vor dem Zünden die Gebrauchsanweisungen zu lesen. Die Feuerwerkskörper sind grundsätzlich im Freien zu entfachen und sollten unter keinen Umständen in Kinderhände gegeben werden. Nach dem Zünden ist unbedingt ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Sie sollten auf keinen Fall in der Hand festgehalten werden.

Es ist ratsam, Raketen mit Führungsstab in Flaschen aufzustellen und so auszurichten, dass diese nicht auf andere Häuser niedergehen können. Zudem dürfen die pyrotechnischen Gegenstände nicht von Balkonen oder aus Fenstern gezündet werden. 

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe und Handhabung von Feuerwerkskörpern sind unbedingt einzuhalten. Gesetzesverstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Nr. 625/13 - msr

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