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Pressemitteilung - 28. August 2012

Geldwäsche: Behörde kann Einblick in Akten verlangen

Im August 2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz: „Geldwäschegesetz“ (GwG), in Kraft getreten. Mit dem GwG soll das Einschleusen illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden. Es regelt unter anderem die Pflichten bestimmter Berufsgruppen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Unter Geldwäsche werden Transaktionen verstanden, die Geldbeträge aus kriminellen Handlungen (wie zum Beispiel Drogen- oder illegaler Waffenhandel) in den legalen Kreislauf einbringen. Diese Gelder stammen zum großen Teil aus der organisierten Kriminalität und finden Verwendung für neue Straftaten bis hin zur Finanzierung des Terrorismus.

Wichtige Hinweise werden unter anderem von Personen erwartet, die gewerblich mit höherwertigen Gütern handeln, wie Kfz-Händler, Juweliere, Luxusguthändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler oder Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften).

Der genannte Personen- und Unternehmerkreis hat nach dem GwG bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und muss bei sogenannten „Auslösetatbeständen“ tätig werden, wie bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen, die über größere Bargeldbeträge abgewickelt werden.

Bei Geschäften ab einem Wert von 15.000 Euro je Geschäftsvorgang (bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme), ist die Identität des Kunden zu dokumentieren. Weiter werden Überwachung, Dokumentation und Speicherung der Geschäftsdaten für fünf Jahre gefordert. Für diesen Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde jederzeit Einblick in die Akten verlangen.

Sollten Unternehmen feststellen, dass Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen, müssen diese unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Bundeskriminalamt mitgeteilt werden. Dafür gibt es einheitliche Vordrucke. Das GwG enthält für den Fall, dass Unternehmen die aufgeführten Sorgfaltspflichten nicht beachten, Bußgeldvorschriften. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.

Die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. Für das Gebiet Delmenhorst ist die Stadt Delmenhorst zuständig. Überprüfungen der verpflichteten Betriebe sind vorgeschrieben und beabsichtigt.


Nr. 367/12 - tif

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