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Pressemitteilung - 27. Dezember 2011

Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Zu den Feierlichkeiten an Silvester, 31. Dezember, weist die Stadtverwaltung auf die Gefahren im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen hin. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind unter anderem die Vorschriften nach dem Sprengstoffrecht zu beachten.

Minderjährigen dürfen lediglich pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, sogenanntes Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen und Zündplättchen, überlassen werden. Für die Silvesternacht bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen ab Donnerstag, 29. Dezember, in den Verkauf gehen.

Kleinfeuerwerk darf nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Dies gilt jedoch nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Darüber hinaus ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Mindestabstand von 100 Metern zu besonders brandempfindlichen Objekten wie Tankstellen, Reetdach-Fachwerkhäusern und Zeltbauten einzuhalten.

Es wird zudem dringend empfohlen, vor dem Zünden die Gebrauchsanweisungen zu lesen. Die Feuerwerkskörper sind grundsätzlich im Freien zu entfachen und sollten unter keinen Umständen in Kinderhände gegeben werden. Nach dem Zünden ist unbedingt ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Sie sollten auf keinen Fall in der Hand festgehalten werden.

Es ist ratsam, Raketen mit Führungsstab in Flaschen aufzustellen und so auszurichten, dass diese nicht auf andere Häuser niedergehen können. Zudem dürfen die pyrotechnischen Gegenstände nicht von Balkonen oder aus Fenstern gezündet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Abgabe und Handhabung von Feuerwerkskörpern sind unbedingt einzuhalten. Gesetzesverstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Nr. 549/11 - sid

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