Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 16 Uhr