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Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Unterlagen

Vom Arbeitgeber bei Erstattungsansprüchen für Arbeitnehmer:

  • Nachweis über die Höhe des für die Verdienstausfallzeit zu zahlenden Arbeitsentgeltes gemäß § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittlohn zugrunde zu legen ist auch die der vorherigen drei Monate)
  • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
  • Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbotes oder der Absonderung keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG)
  • Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)
  • Bescheinigung, dass
    • keine Möglichkeit zum Home-Office bestand,
    • kein betriebliches Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnte,
    • der Betrieb aufgrund von Allgemeinverfügungen, Verordnungen, Betriebsferien nicht geschlossen war

Von Selbstständigen:

  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens
  • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
  • Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)

Von Heimarbeitenden:

  • Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor der Verdienstausfallzeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres)
  • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
  • Nachweis darüber, dass während der Verdienstausfallzeit keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG)
  • Nachweis, wenn während der Verdienstausfallzeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o.ä.)

Von Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer:

  • Erklärung darüber, dass
    • keine Möglichkeit der Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
    • keine anderweitige Betreuung möglich war.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit/der Absonderungsmaßnahme/Ende der Schließung oder des Betreuungsverbotes bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot/Absonderung nach § 56 Abs. 1
Das zuständige Land wird gem. § 66 Abs. 1 IfSG anhand des Orts der Behörde ermittelt, welche die Anordnung zum Tätigkeitsverbot bzw. der Absonderung ausgesprochen hat. Innerhalb des Landes Niedersachsen entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit.

Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen nach § 56 Abs. 1a
Das zuständige Land wird gem. § 66 Abs. 1 IfSG anhand des Orts der geschlossenen Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes ermittelt. Innerhalb des Landes Niedersachsen entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit.