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Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungsanspruch bei Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung unterworfen waren oder sind.

Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall.

Entschädigungsanspruch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.

Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer bestehenden Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Sorgeberechtigt ist, wem die Personensorge für ein Kind im vorgenannten Sinne nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht.

Für den Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a. Tätigkeitsverbot/Absonderung
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen. Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde stellen. Darüber hinaus wird ab der 7. Woche die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einem Verdienstausfall gegeben. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn

  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) oder nach § 616 BGB hat oder
  • es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) steht Auszubildenden ein Fortzahlungsanspruch hinsichtlich ihrer Ausbildungsvergütung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu.

b. Keine anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für Eltern
Auch hier hat bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls auszuzahlen (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG).

Der Gesamtzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Eine Verteilung über mehrere Monate ist grundsätzlich möglich, aber auf die Dauer der den Anspruch auslösenden Maßnahme (behördliche Schließung/Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen) begrenzt. Eine Aufteilung auf Tage ist dabei möglich, auf Stunden allerdings nicht.

Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG ist ein Verdienstausfall zudem nicht gegeben, wenn

  • Kurzarbeitergeld,
  • Alternativer Lohnersatz,
  • Kinderkrankengeld oder
  • andere Leistungen bezogen wurden.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn

  • betrieblich eine Möglichkeit für Homeoffice bestand,
  • ein betriebliches Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnte,
  • die Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung durch Verwandte oder Freunde, die nicht einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbare Krankheit angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, bestand,
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
  • der Betrieb geschlossen wurde (z.B. durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien etc.).

Ein Entschädigungsanspruch besteht außerdem nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der festgelegten Schulferien erfolgt bzw. erfolgte.

Selbstständige
a. Tätigkeitsverbot/Absonderung
Bei Selbstständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.

Des Weiteren können Aufwendungen für die private soziale Sicherung nach § 58 IfSG geltend gemacht werden.

b. Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen
Hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 a IfSG gelten die unter 2. b. gemachten Ausführungen entsprechend.

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