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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Unterlagen

Erforderlich ist ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis oder Führerschein).

Bei Minderjährigen unter 18 Jahren gilt folgendes Verfahren:

Von einem Erziehungsberechtigten ist zeitnah (maximal 48 Stunden vor der Belehrung des nicht volljährigen Jugendlichen) eine Erklärung zu unterschreiben. Diese hat zum Inhalt, dass Sie das Merkblatt über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gelesen und verstanden haben und ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot Ihres Kindes bekannt sind. Die minderjährigen Teilnehmer müssen die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung der Erziehungsberechtigten mitbringen. Die Belehrung wird nur bei Vorliegen des Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten (siehe Reiter „Downloads/Links“) durchgeführt.

Gebühren

Für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine Gebühr in Höhe von 26,00 Euro zu zahlen.

Bei Durchführung einer Online-Belehrung, fallen zusätzlich 1,00 Euro Porto kosten an. 

Zahlungsart

Am Ende der Online-Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa/Mastercard/Paydirekt) zu bezahlen. Eine Barzahlung vor Ort ist nicht möglich.

Für Arbeitgeber bzw. Firmen ist auch eine Zahlung per Rechnung möglich, sofern für jeden der Teilnehmer eine Erklärung zur Übernahme der Kosten vorliegt. Die Kostenübernahmeerklärung muss vorab per Fax an (04221) 99-1231 oder per E-Mail an gesundheitdelmenhorstde übermittelt werden. Ohne eine Kostenübernahmeerklärung oder Barzahlung ist keine Bearbeitung möglich!

Hinweise

  • Eine Bescheinigung und somit eine Belehrung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Nach der Arbeitsaufnahme ist die Bescheinigung unbegrenzt gültig. Es hat für die Gültigkeit der Bescheinigung keine Auswirkung, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird. Sie benötigen also auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers keine erneute Bescheinigung.
  • Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 43 Abs. 4 IfSG, Sie nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre über das gesetzliche Tätigkeitsverbot und die Verpflichtung, ihm Hinderungsgründe mitzuteilen, zu belehren.
  • Bitte geben Sie diese Bescheinigung rechtzeitig bei Ihrem jeweiligen Arbeitgeber ab. Dieser hat die Bescheinigung aufzubewahren und verfügbar zu halten.

Verfahrensablauf

Die Belehrung findet ausschließlich online statt. 

>> Hier geht es zur Online-Belehrung <<

Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Russisch) möglich.

Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten. Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa/Mastercard/Paydirekt) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung und die beantragte Bescheinigung informiert. Die Bearbeitung erfolgt somit erst nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang. Die Bescheinigung wird dann bearbeitet und mit der Post zugestellt.

Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung hochzuladen. Bei Fragen melden Sie sich bitte telefonisch beim Fachdienst Gesundheit.

Hinweis: Sollte es nicht möglich sein, die Belehrung online durchzuführen, können Sie gern mit dem Fachdienst Gesundheit Kontakt aufnehmen.