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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Russisch) möglich.

Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten. Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Giropay/Paypal/Visa/Mastercard/Paydirekt) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung und die beantragte Bescheinigung informiert. Die Bearbeitung erfolgt somit erst nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang. Die Bescheinigung wird dann bearbeitet und mit der Post zugestellt.

Ausnahme: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung hochzuladen. Bei Fragen melden Sie sich bitte telefonisch beim Fachdienst Gesundheit.

Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. In dieser Erstbelehrung werden Grundsätze der Hygiene und des Infektionsschutzes erläutert.

1. Erstbelehrung

Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit hat eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen. Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen.

Nach dieser Erstbelehrung muss die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden. Danach ist die Belehrung ein Leben lang gültig, die Bescheinigung muss dafür im Original vorliegen.

2. Belehrung – Auffrischung

Alle zwei Jahre oder aber vor Aufnahme einer neuen (weiteren) Tätigkeit hat durch den Arbeitgeber eine Auffrischung der Belehrung zu erfolgen. Die Belehrung (Auffrischung) ist dabei nicht abhängig davon, wie lange keine Tätigkeit mit Lebensmitteln ausgeübt wurde, sie hat immer bei einer neuen Tätigkeit im Lebensmittelbereich stattzufinden.

Wichtiger Hinweis: Die Erstbelehrung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn die Auffrischung nicht durchgeführt wurde oder in der Zwischenzeit eine neue Tätigkeit außerhalb des Lebensmittelbereichs ausgeübt wurde.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

  • Bei Nachbarschafts-, Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen von der Belehrungspflicht befreit, wenn es sich um eine einmalige Tätigkeit (maximal drei Tage im Jahr) handelt.
  • Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben), erhalten eine kostenfreie Belehrung.
  • Die Bescheinigung ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt. Aus diesem Grund ist schriftlich nachzuweisen, wo die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Vereins).

Schülerinnen und Schüler

  • Diese Bescheinigung ist nur für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gültig.
  • Für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung oder einer berufsbildenden Schule (BBS) ist die Belehrung nicht grundsätzlich kostenpflichtig.
  • Für Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Delmenhorst, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt.
  • Schülergruppen sind von der jeweiligen Schule über den Online-Zugang anzumelden oder es erfolgt eine telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer (04221) 99-2627.

3. Verlust

  • Bei Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung, kann innerhalb der ersten zehn Jahre eine gebührenpflichtige Abschrift erstellt werden.
  • Schülerinnen und Schüler können nach Verlust der Erstbescheinigung fünf Jahre danach eine kostenpflichtige Abschrift erhalten.
  • Die Abschrift erfolgt nur bei persönlicher Abholung und Barzahlung während der Öffnungszeiten im Fachdienst Gesundheit.
  • Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer (04221) 99-2616.

Hinweis: Sollte es nicht möglich sein, die Belehrung online durchzuführen, können Sie gern mit dem Fachdienst Gesundheit Kontakt aufnehmen.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

und nach Vereinbarung