Kfz-Zulassungsbescheinigung - Fahrzeugdaten ändern (Technische Änderung)
Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert (z. B. durch Einbau eines Tieferlegungssatzes oder eines Nachrüstabgasreinigungssystems). Das Fahrzeug muss dann einem technischen Sachverständigen (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) vorgeführt werden, der die Änderung abnimmt und ein Gutachten erstellt. Wenn die Änderung nicht in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden muss, ist dies in dem TÜV-Gutachten vermerkt.
Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung (Änderung der Emissionsklasse) des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt als in der aktuellen Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.
Tipp:
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird, beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist. Einige Änderungen (z. B. Fahrzeugklasse, Emissionsklasse, Hubraum, Gesamtgewicht) wirken sich auch auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer aus, sodass auch eine Nachfrage bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Hauptzollamtes Bremen ratsam sein kann.
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z. B. DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet und von der Zulassungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden:
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Änderung der Fahrzeugklasse
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Änderung von Hubraum, Leistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
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Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
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Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
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Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Stütz- oder Anhängelast
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Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
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Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
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Änderung der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
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Änderung, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV erfordert
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
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Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
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Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
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Sachverständigengutachten einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS)
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Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
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bei Änderung der Fahrzeugklasse zusätzlich eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
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Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
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Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
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Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
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Einbaubescheinigung der Werkstatt
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Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
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bei einer Umschlüsselung statt der Einbaubescheinigung und der Betriebserlaubnis die Herstellerbescheinigung
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Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
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Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
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Einbaubescheinigung der Werkstatt
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Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
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Betriebserlaubnis des Abgasreinigungssystems/Partikelfilters
Gebühren
ab 12 Euro
Fristen
Ob eine Änderung sofort oder bei nächster Befassung von der Zulassungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden muss, entnehmen Sie bitte dem Sachverständigengutachten.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Absatz 1 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
Voraussetzungen
- Fahrzeug ist bereits zugelassen
- technische Veränderungen wurden vorgenommen
- z. B. durch Einbau eines anderen Fahrwerks, Änderungen der Motorleistung oder der Abgasanlage oder ähnliches
- Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
- Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.