Kfz-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz oder die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihnen die ausländische Zulassungsbescheinigung (z. B. bei in den USA zugelassenen Fahrzeugen heißen die Dokumente überwiegend "Certificate of Title") und möglichst auch die ausländischen Kennzeichenschilder ausgehändigt werden. Falls für das Fahrzeug eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde, kann Ihnen der Hersteller eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) ausstellen. Ein COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres. Wenn für das Fahrzeug ein COC vorliegt, ist zusätzlich noch eine Abnahme nach § 29 StVZO erforderlich. Kann keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 StVZO erforderlich.
Tipp
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) können Sie bei der Zulassungsbehörde erfahren, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder ist und bei der Polizei nachfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist. Erkundigen Sie sich bitte vor dem Kauf bei dem Hersteller oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, ob Ihr Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse nachweislich erfüllt.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Kaufvertrag/Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ausländische Fahrzeugpapiere
- alte Kennzeichenschilder
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll
- Vollabnahme gemäß § 21 StVZO oder ein COC/eine Datenbestätigung des Herstellers und eine Abnahme nach § 29 StVZO
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
ab 31,40 Euro
Rechtsgrundlagen
§§ 6 und 7 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Voraussetzungen
- wenn ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP) vorgelegt wird (falls die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist).