Sprungmarken

Kfz-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem Nicht-EU-Land

Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz oder die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Achten Sie bitte darauf, dass Ihnen die ausländische Zulassungsbescheinigung (z. B. bei in den USA zugelassenen Fahrzeugen heißen die Dokumente überwiegend "Certificate of Title") und möglichst auch die ausländischen Kennzeichenschilder ausgehändigt werden. Falls für das Fahrzeug eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde, kann Ihnen der Hersteller eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) ausstellen. Ein COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres. Wenn für das Fahrzeug ein COC vorliegt, ist zusätzlich noch eine Abnahme nach § 29 StVZO erforderlich. Kann keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 StVZO erforderlich.

Tipp
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) können Sie bei der Zulassungsbehörde erfahren, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder ist und bei der Polizei nachfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist. Erkundigen Sie sich bitte vor dem Kauf bei dem Hersteller oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, ob Ihr Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse nachweislich erfüllt.

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr