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Kfz-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem EU-Land

Unterlagen

  • Kaufvertrag/Rechnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II (bei den Ländern Dänemark, Finnland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden besteht die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen, bei Verlust von Teil II ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (kann über die Zulassungsbehörde beantragt werden) der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen, die besagt, dass der Antragsteller zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist)
  • alte Kennzeichenschilder
  • Abnahme nach § 29 StVZO (wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist)
  • COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung des Herstellers
  • bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person

Zusätzlich bei Firmen:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht

bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug
  • Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
  • deren Personalausweise

Gebühren

ab 31,40 Euro

Rechtsgrundlagen

§§ 6 und 7 FZV

1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Voraussetzungen

  • wenn ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP) vorgelegt wird (falls die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist).

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
 • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.