Kfz-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem EU-Land
Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz/die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) wird kein Fahrzeug zugelassen; vorzulegen ist der Original-Prüfbericht (Abnahme gemäß § 29 StVZO).
Achten Sie bitte darauf, dass Ihnen die ausländische Zulassungsbescheinigung und möglichst auch die ausländischen Kennzeichenschilder sowie die EU-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (COC) ausgehändigt werden. Das COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres.
Tipp
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) können Sie bei der Zulassungsbehörde erfahren, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder ist und bei der Polizei nachfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Hinweise zur Abmeldung von in Deutschland erneut zugelassenen Fahrzeugen im Ausland
Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen müssen die Halter die jeweiligen unten aufgeführten Besonderheiten beachten! Eine Meldung über die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland durch die Zulassungsbehörde ist für die Abmeldung bei den genannten Ländern nicht ausreichend.
- Spanien
Für die Abmeldung eines in Spanien zugelassenen Fahrzeugs muss der Halter ein Antragsformular in einem spanischen Provinzialverkehrsbüro einreichen. Die vollständigen Kontaktdaten und Unterlagen, die dem Antragsformular beizufügen sind, finden Sie auf der Internetseite der Direccion General de Trafico. - Italien
Für die Abmeldung eines in Italien zugelassenen Fahrzeugs ist es notwendig, dass der italienische Eigentümer mit einer beglaubigten Kopie der deutschen Zulassungsdokumente in den Automobile Club d'Italia, Area Metropolitana die Roma, UfficioRelazioni con il Pubblico, Via Cina 413, 00144 Roma geht und dort seine Steuern bezahlt.
Falls das nicht möglich ist, kann eine Abmeldung bei einem italienischen Konsulat erfolgen. Auch dort müssen beglaubigte Kopien vorgelegt und Steuern entrichtet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des ACI. - Österreich
Für die Abmeldung eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs ist der Halter selbst verantwortlich. Auf der Internetseite des österreichischen Bundeskanzleramtes finden Sie weitere Hinweise zum Thema Abmeldung. - Schweiz
Eine Datenübermittlung durch die deutschen Zulassungsbehörden in die Schweiz findet nicht statt. Um die Abmeldung muss sich der Halter daher selbst kümmern. Weitere Hinweise zum Thema Abmeldung finden Sie auf der Internetseite der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch den Halter oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Kaufvertrag/Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II (bei den Ländern Dänemark, Finnland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden besteht die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen, bei Verlust von Teil II ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (kann über die Zulassungsbehörde beantragt werden) der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen, die besagt, dass der Antragsteller zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist)
- alte Kennzeichenschilder
- Abnahme nach § 29 StVZO (wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist)
- COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung des Herstellers
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
ab 31,40 Euro
Rechtsgrundlagen
§§ 6 und 7 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Voraussetzungen
- wenn ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP) vorgelegt wird (falls die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.