Sprungmarken

Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als drei Monate und
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und
  • Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I oder ZB Teil II und
  • gültiger Prüfbericht über die bestandene Hauptuntersuchung (HU)
  • ggf. gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP)
  • oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) bei einem Neufahrzeug
  • oder ein Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
  • wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Delmenhorst bzw. kein Gewerbe in Delmenhorst angemeldet hat, der Standort des Fahrzeugs aber in Delmenhorst ist:
    zusätzlich einen Nachweis durch Vorlage eines vollständigen Kaufvertrages oder einer Rechnung (der Verkäufer muss in Delmenhorst wohnen bzw. das Gewerbe in Delmenhorst angemeldet haben)

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändler) zu stellen. 

Gebühren

13,10 Euro

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.

Fristen

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichenschild in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf dieses Kennzeichenschild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt