Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Außerdem darf das Kurzzeitkennzeichen nur an dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Falls diese doch von einigen Ländern akzeptiert werden, lassen Sie sich auf jeden Fall eine grüne Versicherungskarte aushändigen.
Zuteilungen von Kurzzeitkennzeichen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen auf den Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz oder die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Beachten Sie bitte, dass eine Firma im Handelsregister eingetragen sein muss. Alternativ kann hier ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, wenn der Standort des Fahrzeugs in Delmenhorst ist. Nachzuweisen ist dies durch die Vorlage eines vollständigen Kaufvertrages oder einer Rechnung.
Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (z. B. Autohändler) zu stellen. Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.
Sie dürfen das Kurzzeitkennzeichen nur für die Durchführung von Probefahrten oder Überführungsfahrten mit dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug unter Beachtung der eingetragenen Beschränkungen verwenden.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als drei Monate und
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und
- Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I oder ZB Teil II und
- gültiger Prüfbericht über die bestandene Hauptuntersuchung (HU)
- ggf. gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP)
- oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) bei einem Neufahrzeug
- oder ein Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
- wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Delmenhorst bzw. kein Gewerbe in Delmenhorst angemeldet hat, der Standort des Fahrzeugs aber in Delmenhorst ist:
zusätzlich einen Nachweis durch Vorlage eines vollständigen Kaufvertrages oder einer Rechnung (der Verkäufer muss in Delmenhorst wohnen bzw. das Gewerbe in Delmenhorst angemeldet haben)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändler) zu stellen.
Gebühren
13,10 Euro
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.
Fristen
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichenschild in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf dieses Kennzeichenschild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt