Herstellung einer Gehwegüberfahrt/Zufahrt
Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.
Innerorts benötigen Sie für die Herstellung einer neuen Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
- Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Baugenehmigungsbehörde.
- Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.
Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).
- Wenn die Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.
Adresse
Am Stadtwall 1
27749 Delmenhorst
Unterlagen
- Antrag bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Zufahrt mit einer Beschreibung der Maßnahme mit Lageplan
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.
Gebühren
Für Zufahrten an Landesstraßen außerorts von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb, von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück fallen Sondernutzungsgebühren an. Diese richten sich nach der nach der Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Hinweise
- Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
- Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.