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Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung

Unterlagen

  • Dem Antrag sind beizufügen:
    • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
    • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
      • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
      • durchgeführte Untersuchungen,
      • die Art und Weise des Abbaus,
      • die Nebenanlagen,
      • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
      • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
      • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Gebühren

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.

Fristen

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Hinweise

Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).

Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.

Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.

Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
 

Voraussetzungen

  • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.