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Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen: Anzeige

Unterlagen

Der Anzeige einer gewerblichen/gemeinnützigen Sammlung sind diverse Informationen beizulegen.

Fristen

Es ist zu beachten, dass die Sammlung bereits spätestens drei Monate vor ihrem Beginn anzuzeigen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Hinweise

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Delmenhorst, Fachdienst Umwelt - Abfallwirtschaft.