Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen: Anzeige
Unterlagen
Der Anzeige einer gewerblichen/gemeinnützigen Sammlung sind diverse Informationen beizulegen.
Fristen
Es ist zu beachten, dass die Sammlung bereits spätestens drei Monate vor ihrem Beginn anzuzeigen ist.
Rechtsgrundlagen
§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Hinweise
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Delmenhorst, Fachdienst Umwelt - Abfallwirtschaft.