Sprungmarken

Grundschule

Unterlagen

  • Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular kann man sich in der Schule vorher abholen oder man bekommt es direkt, wenn man zur Anmeldung kommt. Manchmal kann man das Formular auch auf der Homepage der Schule herunterladen.
  • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
  • Geburtsurkunde des Kindes

nach Rücksprache mit der Schule:

  • ggf. Passfoto des Kindes für die Schulakte
  • ggf. Meldebescheinigung
  • ggf. Sorgerechtsbescheinigung

ggf. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

  • keine Bearbeitungsdauer

Fristen

  • Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise in der Regel in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni im Jahr, bevor das Kind schulpflichtig wird, liegen.
  • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Hinweise

Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).

Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.

Voraussetzungen

  • Der Wohnort liegt in Niedersachsen

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.

Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

Zuständige Stelle

  • zuständige Grundschule
  • Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes