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Behindertenhilfe

Unterlagen

Die Stadt Delmenhorst benötigt von Ihnen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Diesen finden Sie unter Download/Links. Vollständig ausgefüllte Unterlagen helfen uns dabei, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.

Bitte reichen Sie uns aktuelle ärztliche Unterlagen über Art und Umfang Ihres Gesundheitsproblems ein (zum Beispiel aktuelle Krankenhausberichte, Bericht Ihres Facharztes/Ihrer Fachärztin).

Aus diesen Unterlagen sollten nicht nur Ihre Diagnosen (mit ICD-Code) hervorgehen, sondern auch Ihre gesundheitlichen Funktionseinschränkungen und wie diese Ihre Teilhabefähigkeit beeinträchtigen.

  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
    Ggf. Nachweise zum Einkommen und Vermögen

Abhängig von der beantragten Leistung werden eventuell weitere Unterlagen benötigt.

Gebühren

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Fristen

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Rechtsgrundlagen

§ 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Voraussetzungen

Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Das sind die Voraussetzungen:

  1. Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.  Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein. Das heißt, Sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten.
  2. Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Das heißt, die Leistung ist gut und kann Ihnen helfen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
  3. Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.

Eventuell müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist abhängig von der Leistung, die Sie beantragt haben.

Verfahrensablauf

  1. Sie wenden sich an Ihre/e zuständige Sachbearbeiter:in unter Kontakt - Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen - Kontakt
  2. Hier können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder direkt einen Antrag stellen. Den Antrag finden Sie unter Downloads/Links. Die zuständige Sachbearbeiter:in ist Ihnen gerne beim Ausfüllen behilflich.
  3. Der Soziale Dienst Eingliederungshilfe wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  4. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  5. Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden

Die Sachbearbeiter:innen sind zuständig für:

  • Bearbeitung von Anträgen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Teil 2) für erwachsene Menschen mit Behinderung
  • Beratung von Leistungsberechtigten und Angehörigen/ Betreuer:innen
  • Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen bei anderen Leistungs- bzw. Rehabilitationsträgern
  • Prüfung von Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
  • Abrechnung mit Leistungsanbietern
  • Teilnahme an Hilfeplankonferenzen in besonderen Fällen
  • Vorprüfungen und Stellungnahmen zu Widersprüchen und Klagen (Vorbereitung bzw. Abhilfe)

Der Soziale Dienst Eingliederungshilfe ist zuständig für:

  • Beratung von Leistungsberechtigten und Angehörigen/ Betreuer:innen
  • ICF-gestützte Bedarfsermittlung mit Hilfe von B.E.Ni 3.1 (Bedarfsermittlungsinstrument Niedersachsen)
  • Durchführung von Teilhabe- und/ oder Gesamtplankonferenzen
  • Erstellung des Gesamt- und/oder Teilhabeplans inklusive Formulierung der Teilhabezielvereinbarungen
  • Fallevaluation und Fortschreibung, Prüfung von Entwicklungsberichten, Auswertung von Teilhabe- bzw. Gesamtplänen hinsichtlich ihrer Zielerreichung