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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung

Unterlagen

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)

Die Antragstellung kann online über ifsg-online.de oder per Papierantrag erfolgen. In einigen Bundesländern ist jedoch die elektronische Antragsstellung Pflicht. Informieren Sie sich auf der Seite Ihres Bundeslandes, welche Regelungen dort gelten.

Je nach dem, ob Sie selbstständig, Arbeitgeberin, Arbeitgeber oder Arbeitnehmende sind, benötigen Sie folgende Unterlagen:

Bei Selbstständigen

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Nachweis zur Sozialversicherung
  • Falls die Kinder gesetzlich versichert sind, einen Nachweis der Krankenkasse, dass Sie keine Kinderkranktage in Anspruch genommen haben, bzw. dass Sie die zusätzlichen Kinderkranktage bereits aufgebraucht haben.
  • Ggf. eine Bestätigung der Einrichtung über die Schließung bzw. falls eine Absonderung schriftlich angeordnet wurde, den entsprechenden Bescheid
  • Eine Bestätigung von Ihnen und ggf. dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, dass Sie keinen Urlaub aus dem Vorjahr sowie keine Überstunden mehr vorhanden sind.

Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

  • Statt dem Einkommensteuerbescheid die Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, sowie für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird.

Gegebenenfalls weitere Dokumente:

  • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweis über Quarantäne des Kindes, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht.
  • Falls erforderlich, werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

Gebühren

Keine

Bearbeitungsdauer

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach Aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Fristen

  • Antragsfrist: Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020 bis zum 23.09.2022 oder erneutem Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anträge müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

Hinweise

  • Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben.
  • Falsche und unrichtige Angaben können zu einer Rückforderung der gezahlten Entschädigung führen.
  • Bitte denken Sie daran, die Entschädigungsleistung in den Abrechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen bzw. nach Erhalt der Entschädigung entsprechend zu korrigieren. Dies hat vor allem steuerrechtliche Gründe.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn:

  • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen
  • und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist,
  • und Sie einen Verdienstausfall haben,
  • und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind,
  • und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben;
  • der Bundestag die Epidemische Lage von nationaler Tragweite beschlossen hat
  • Es stehen keine zusätzlichen Kinderkrankentage nach dem SGB V zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

An wen muss ich mich wenden

Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

Rechtsbehelf

Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen, dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

  • Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben.
  • Falsche und unrichtige Angaben können zu einer Rückforderung der gezahlten Entschädigung führen.
  • Bitte denken Sie daran, die Entschädigungsleistung in den Abrechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen bzw. nach Erhalt der Entschädigung entsprechend zu korrigieren. Dies hat vor allem steuerrechtliche Gründe.