Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen
Unterlagen
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
- Gebühr: Gebührenfrei.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
- § 42a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII
- § 13 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
- § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
Voraussetzungen
Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
Wichtig ist:
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
Verfahrensablauf
- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern.