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Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU

Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Arbeitsvertrag oder bei einem Arbeitsgeberwechsel verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über die zurückliegende versicherungspflichtige Beschäftigung für die Dauer von 21 bzw. 33 Monaten (einschließlich gezahlter Versicherungsbeiträge, zum Beispiel durch Vorlage der Rentenauskunft)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 (nach 33 Monaten) oder B1 (nach 21 Monaten) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse).
  • Berufszulassung bei Ausübung eines reglementierten Berufs (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
  • Nachweis über Grundkenntnisse des deutschen Rechts und Gesellschaftsordnung (zum Beispiel Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Orientierungskurs und die erfolgreiche Absolvierung eines Orientierungstests)
    Bitte beachten: Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Kenntnisse verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Gründe, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen verlangen.

Gebühren

Gebühr: 113,00 Euro

Bemerkung:

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Bearbeitungsdauer

Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Fristen

Antragsfrist:

6 bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Blauen Karte EU sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer:

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Hinweise

  • Die Mindestgehaltsgrenzen werden jährlich zum Jahresende für das Folgejahr im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat bekanntgegeben und auch auf den entsprechenden Internetseiten aktualisiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Blauen Karte EU erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis auch zusätzlich zur Blauen Karte EU erteilt werden. Der gleichzeitige Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einer Blauen Karte EU ist möglich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.