Klärung des Nichtbestehens einer Optionspflicht
Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).
Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als „in Deutschland aufgewachsen“ gelten Sie, wenn Sie
- acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder hatten,
- sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
- einen vergleichbaren engen Bezug zu Deutschland haben und die Optionspflicht für Sie im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.
Gibt die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrem Antrag statt, erteilt Sie Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Sie brauchen dann weiter nichts zu tun und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn Sie Ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht aufgeben.
Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die-Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail an einbuergerungendelmenhorstde).
Telefonisch erreichen Sie uns am Montag von 14 bis 15 Uhr sowie dienstags bis donnerstags von 11 bis 12 Uhr unter (04221) 99-2340.
Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, schreiben Sie bitte direkt eine E-Mail an einbuergerungendelmenhorstde.
Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Identitätsnachweis (gültiger deutscher Pass oder Personalausweis)
- Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und den gegenwärtigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeiten: ausländische Ausweisdokumente (Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen), gegebenenfalls auch für die Eltern
- Nachweise für das Nichtbestehen einer Optionspflicht:
- Schulzeugnisse, die belegen, dass die antragstellende Person mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist oder
- Zeugnisse über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung.
Gebühren
Die Feststellungsentscheidung ist gebührenfrei.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben, der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen und den aktuelle Kapazitäten der Staatsangehörigkeitsbehörde ab.
Fristen
Der Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) wird einmalig erteilt und sollte daher sicher und dauerhaft aufbewahrt werden. Er wird nicht neu ausgestellt, wenn er verloren geht.
Hinweise
Die Webseite liefert nähere Informationen zum Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht und ein elektronisch ausfüllbares Antragsformular (PDF-Datei) zum Download. Die In-formationen richten sich an Deutsche, die im Ausland leben, treffen jedoch in der Sache auch zu, wenn Sie Ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben.