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Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz

Unterlagen

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung wie bei der Fahrerlaubnisklasse C 1 und des Sehvermögens wie bei der Klasse C (nicht älter als 1 Jahr!). Achtung! Der Nachweis kann auch über die gültige Klasse C oder D im Kartenführerschein erbracht werden.
  • auf Verlangen der Nachweis einer amtlich anerkannten med. psychologischen Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung
  • eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart OE) zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (hierfür wird ein gesondertes Aufforderungsschreiben von der Erlaubnisbehörde zur Vorlage beim Meldeamt benötigt).

Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.

Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Zur Erlangung der Fahrschulerlaubnis ist ein schriftlicher Antrag mit Namen und Anschrift der Fahrschule sowie der Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll, einzureichen. Eine Auflistung der einzureichenden Unterlagen finden Sie unter Downloads (s. auch § 22 FahrlG).

Gebühren

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.

  • Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro
  • Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro
  • Gebühr für die Neuausstellung des Fahrlehrerscheines (zum Beispiel bei Ein-/Austragung eines Beschäftigungsverhältnisses): 26,80 Euro

Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind aufgrund der z. Zt. geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Gebühren-Nummer 302.3, Kosten in Höhe von 102 Euro zu erheben. Es können weitere Kosten hinzukommen.

Fristen

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE mindestens 12 Monate
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
    (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Hinweise

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Voraussetzungen

Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
  • der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  • gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung (= Fachhochschulreife) besitzt,
  • der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  • der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
  • der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich.
Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine Anwärterbefugnis mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.

Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.