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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung

Unterlagen

  • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Gebühren

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der sachlichen Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

Fristen

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

Unterstützende Institutionen

Bei Fragen zum Asyl- und Flüchtlingsschutz und Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  Informationen zur Verfügung. 

Die Bundesagentur für Arbeit informiert über den Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland).

Hinweise

  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.
  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.