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Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass: Erlaubnis

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Es fallen Gebührennach Anlage 1 zu ³1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.2 an

Die Gebühr kann bis zu 438 € betragen.

Bearbeitungsdauer

-    Formular: nein

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Onlineverfahren möglich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.

Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen).
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis formlos zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen per E-Mail oder per Post mitgeteilt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gemeinden.