Hundeangelegenheiten (NHundG)
Überwachung der Auflagen des Niedersächsischen Hundegesetzes.
Nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) hat der Halter eines Hundes
- seine theoretische und praktische Sachkunde zum Führen eines Hundes nachzuweisen (§ 3 Abs. 1 NHundG),
- seinen Hund mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen (§ 4 NHundG),
- eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abzuschließen (§ 5 NHundG),
- die Daten ihres/seines Hundes dem Niedersächsischen Hunderegister mitzuteilen (§ 6 NHundG),
- der Gemeinde auf Verlangen die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 15 NHundG).
Adresse
Stadthaus II
Hans-Böckler-Platz 16
27749
Delmenhorst
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung
Zuständige Organisationseinheit