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Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

Fristen

Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Katastrophenschutzbehörden nach § 2 NKatSG. Sie sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim angesiedelt.