Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.