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Pressemitteilung – 25. April 2024

Decathlon-Ansiedlung in Stuhr ist rechtswidrig

Der für die Decathlon-Ansiedlung in der Gemeinde Stuhr aufgestellte Bebauungsplan und die dafür erteilte Baugenehmigung sind rechtswidrig. Dies haben die zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bestätigt.

Die Gemeinde Stuhr hat für die Ansiedlung des Sportfachmarkts einen Bebauungsplan aufstellen müssen, um auf dieser Grundlage die Baugenehmigung für den Markt erteilen zu können. Die Stadt Delmenhorst hat hierzu stets den Standpunkt vertreten, dass die Aufstellung des Bebauungsplans mit der aus dem niedersächsischen Landesrecht resultierenden Vorgabe, dass solche Betriebe nur in sogenannten integrierten Lagen, also letztlich in den Innenstädten, angesiedelt werden dürfen, unvereinbar ist.

Diesen Rechtsstandpunkt hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigt und den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Die gegen dieses Urteil von der Gemeinde Stuhr zum Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Hieraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, da diese ihre Grundlage nur in dem aufgestellten Bebauungsplan finden konnte.

Das jetzt im gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren auf die Revision der Gemeinde Stuhr ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2024 hat hieran nichts geändert. Die Baugenehmigung ist nach den Darlegungen der Vorsitzenden Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung (objektiv) rechtswidrig erteilt worden.

Das Bundesverwaltungsrecht hat sich in dem Revisionsverfahren dann allerdings in einer Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass auch objektiv rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen von Nachbarstädten nur dann angegriffen werden können, wenn sie schädliche Auswirkungen des rechtswidrig genehmigten Vorhabens auf ihren zentralen Versorgungsbereich, also letztlich ihre Innenstadt, nachweisen können.

Das OVG Lüneburg als Vorinstanz meinte, derartige tatsächliche unmittelbare Auswirkungen nicht feststellen zu können und war darüber hinaus der Auffassung, dass es hierauf letztlich nicht ankomme, weil derartige Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach der Rechtslage stets zu vermuten seien. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung war die Baugenehmigung vom OVG Lüneburg auf die Klage der Stadt Delmenhorst hin aufgehoben worden. Lediglich dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nicht gefolgt.

„Im Ergebnis sieht sich die Stadt Delmenhorst gleichwohl in ihrem Rechtsstandpunkt bestätigt“, sagt Oberbürgermeisterin Petra Gerlach. „Die Ansiedlung eines zentrenrelevanten Sportfachmarkts auf der sogenannten grünen Wiese unmittelbar an der Stadtgrenze zu Bremen ist nach niedersächsischem Landesrecht rechtswidrig gewesen. Die Gemeinde Stuhr hat einen unwirksamen Bebauungsplan aufgestellt und eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt.“

„Über eine Rücknahme der objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung zu entscheiden, ist nunmehr Sache der Bauaufsichtsbehörde, die in ihrem Handeln der Aufsicht des Landkreises Diepholz und letztlich des zuständigen Ministeriums als oberster Bauaufsichtsbehörde unterliegt“, sagt Gerlach.


Nr. 152|24 – tif

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