Kfz-Kennzeichen: Oldtimer (H)
Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder beziehungsweise 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder beziehungsweise 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
Voraussetzungen
-
vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
-
Begutachtung gemäß § 23 StVZO von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation
-
guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
Adresse
City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
Ein Oldtimerkennzeichen wird normalerweise im Rahmen einer Zulassung zugeteilt. Dann ist zu den jeweils dort genannten Unterlagen zusätzlich das unten genannte Oldtimergutachten erforderlich. Soll die Änderung nachträglich erfolgen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
-
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
-
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
-
Kennzeichenschilder
- Oldtimergutachten gemäß § 23 StVZO
- bei ungültiger Hauptuntersuchung (HU) ein gültiger HU-Prüfbericht gemäß § 29 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Gebühren
Die Gebühr für die nachträgliche Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens beträgt mindestens 12,00 Euro.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
- 1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt
Voraussetzungen
Fahrzeuge gelten als historisch, wenn sie
- vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,
- nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
- vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden,
- von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, einer Technischen Prüfstelle oder von einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation begutachtet wurden und
- in einem guten originalen Erhaltungszustand sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der zuständigen Stelle über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeuges