Aufenthaltserlaubnisantrag zum Ehegatten- oder Kindernachzug
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht den Familiennachzug (Ehegatten- und Kindernachzug) von Drittstaatsangehörigen. Drittstaatsangehörige sind ausländische Staatsangehörige, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht Unionsbürger sind.
Unterschieden wird zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern. Zweck des Aufenthalts ist jeweils die Herstellung und Wahrung der familiären, auch lebenspartnerschaftlichen, Lebensgemeinschaft.
Der Familiennachzug setzt voraus, dass zuvor ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde. Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Eine Einreise ohne ein erforderliches Visum zum Familiennachzug hat i.d.R. zur Folge, dass der nachziehende ausländische Familienangehörige wieder ausreisen muss, um im Herkunftsland das korrekte Visum zu beantragen.
Mit dem zum Ehegatten- oder Kindernachzug ausgestellten Visum ist nach der Einreise die Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Hier muss der entsprechende Aufenthaltstitel beantragt werden.
Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu einem Ausländer setzt voraus, dass der Ausländer, zu dem nachgezogen wird, eine Niederlassungserlaubnis (früher: Aufenthaltsberechtigung), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und in der Regel ausreichender Lebensunterhalt für die gesamte Familie vorhanden sein.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Telefonisch erreichen Sie uns regelmäßig zu folgenden Zeiten:
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Unterlagen
Mit der Aushändigung des Antrages werden die Antragsteller unter anderem über den Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen informiert.
In der Regel sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag
- biometrietaugliche Passbilder
- Personenstandsurkunden
Die persönliche Vorsprache ist notwendig.
Gebühren
80 bis 110 Euro
Zahlungsart
Die Gebühren werden in der Regel bar in der Gebührenkasse (Bürgerbüro) gezahlt.
Hinweise
Familiennachzug zu Deutschen
Hier wird der erforderliche Aufenthaltstitel des Stammberechtigten (desjenigen, zu dem nachgezogen wird) durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ersetzt.
Familiennnachzug zu Ausländern
Hier wird unterschieden zwischen dem Ehegattennachzug, Kindernachzug und Nachzug sonstiger Familienangehöriger.
Ehegattennachzug
Beide Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Ehegatte des Stammberechtigten muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (wird in der Regel bereits im Visumverfahren vorausgesetzt). Zudem muss der Aufenthalt des Stammberechtigten gesichert sein.
Kindernachzug
Ein Kindernachzug setzt die Personensorgeberechtigung des oder der Stammberechtigten voraus.
Wegen der differenzierten Regelungen wird ein Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde auch hinsichtlich des Visumverfahren empfohlen. Hier wird auch über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen informiert.
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Ansprechpartner
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
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Frau Bachmann | A - Als... | (04221) 99-2349 | auslaenderbehoerdedelmenhorstde |
Frau Steenken | Alt... - Del... | (04221) 99-2354 | auslaenderbehoerdeDelmenhorstde |
Frau Kawa | Dem... - Hussa... | (04221) 99-2353 | auslaenderbehoerdeDelmenhorstde |
Herr Beutler | Husse... - Mah... | (04221) 99-2351 | auslaenderbehoerdeDelmenhorstde |
Herr Wellmann | in Vertretung | (04221) 99-2363 | auslaenderbehoerdedelmenhorstde |
Herr Bromberg | Mai... - Sale | (04221) 99-2357 | auslaenderbehoerdeDelmenhorstde |