Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht den Familiennachzug (Ehegatten- und Kindernachzug) von Drittstaatsangehörigen. Drittstaatsangehörige sind ausländische Staatsangehörige, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht Unionsbürger sind.
Unterschieden wird zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern. Zweck des Aufenthalts ist jeweils die Herstellung und Wahrung der familiären, auch lebenspartnerschaftlichen, Lebensgemeinschaft.
Der Familiennachzug setzt voraus, dass zuvor ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde. Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Eine Einreise ohne ein erforderliches Visum zum Familiennachzug hat i.d.R. zur Folge, dass der nachziehende ausländische Familienangehörige wieder ausreisen muss, um im Herkunftsland das korrekte Visum zu beantragen.
Mit dem zum Ehegatten- oder Kindernachzug ausgestellten Visum ist nach der Einreise die Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Hier muss der entsprechende Aufenthaltstitel beantragt werden.
Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu einem Ausländer setzt voraus, dass der Ausländer, zu dem nachgezogen wird, eine Niederlassungserlaubnis (früher: Aufenthaltsberechtigung), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und in der Regel ausreichender Lebensunterhalt für die gesamte Familie vorhanden sein.