Der Winterdienst muss sicherstellen, dass bei Glätte und Schnee die Straßen sowie Geh- und Radwege durch Streuen und Räumen sicher befahrbar und begehbar sind.
Soweit nicht die Stadt selbst diese Aufgabe wahrnimmt, hat sie diese Pflicht per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. In welchen Straßen und in welchem Umfang die Räum- und Streupflicht von der Stadt bzw. vom Grundstückseigentümer zu gewährleisten ist, regelt die jeweils aktuelle Fassung der Straßenreinigungsverordnung.
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 16 Uhr
Die Zuständigkeit für die Organisation des Winterdienstes auf Fahrbahnen/Straßen obliegt dem Fachdienst Straßen- und Brückenbau, für die Geh- und Radwege durch die Grundstückseigentümer/Anlieger hingegen dem Fachdienst Umwelt - Abfallwirtschaft.