Gelegenheitsverkehr – Genehmigung für Unternehmer
Unterlagen
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Das Antragsformular ist unter "Downloads/Links" zu finden.
Gebühren
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bei einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren in der Regel für
Taxen:
Erstes Fahrzeug: 187,50 EUR, jedes weitere Fahrzeug: 50,00 EUR
Mietwagen:
Erstes Fahrzeug: 75,00 EUR, jedes weitere Fahrzeug: 37,50 EUR
Bei einer geringeren Genehmigungsdauer vermindern sich die Gebühren entsprechend. Hinsichtlich der Gebühren für den Kraftomnibusverkehr wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
Fristen
Rechtsgrundlagen
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Voraussetzungen
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Zuständige Stelle
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.