Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - ersetzen
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst und ist eine amtliche Urkunde. Sie dokumentiert die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (solange auf der Rückseite keine Außerbetriebsetzung eingetragen ist) und enthält die wichtigsten technischen Daten. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene natürliche oder juristische Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch der Eigentümer (auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist).
Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z. B. verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Weitere Informationen
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Personalausweis
- Fahrzeugbrief
- gültiger Prüfbericht über eine bestandene Hauptuntersuchung (HU)
Gebühren
- bei Verlust des Fahrzeugscheines: 16,10 Euro
- bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I: 11,40 Euro
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 11 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 GebOSt
Hinweise
Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben (an die ZB Teil I angeheftet).
In den Feldern 15.1 bis 15.3 wird aus Platzgründen nur die kleinste genehmigte Reifengröße eingetragen. Alle für Ihr Fahrzeug genehmigten Reifen- und Felgengrößen finden Sie im alten Fahrzeugbrief, der Ihnen entwertet zurückgegeben wird oder - bei neueren Fahrzeugen - in der EG-Typgenehmigung (Abdruck in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung/im COC).
Verfahrensablauf
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, welches an die Zulassungsbescheinigung Teil I angeheftet ist.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.