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Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land

Unterlagen

  • Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese ausgestellt wurden 
  • COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Herstellers
  • ggf. Einzelgenehmigung/-Gutachten gem. § 13 EG-FGV incl. Genehmigungsbogen

Zusätzlich bei Firmen:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht

bei Vereinen:

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
  • deren Personalausweise

Gebühren

ab 31,40 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 6 FZV

1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Verfahrensablauf

Wenn bisher keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorzuführen. Alternativ reicht auch eine Identitätsbescheinigung des Fachhändlers aus, der das Fahrzeug verkauft hat.